Statt mit einer Kündigung kann ein Arbeitsvertrag auch mit einem Aufhebungsvertrag beendet werden. Aber gerade für Arbeitnehmer lauern im Aufhebungsvertrag zahlreiche rechtliche Fallstricke, die erhebliche negative (finanzielle) Konsequenzen haben können.
Einen Aufhebungsvertrag sollte man deshalb immer von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, bevor man ihn unterzeichnet. Rechtsanwalt Frank Preidel (Fachanwalt für Arbeitsrecht) steht Ihnen dafür in Hannover und Umgebung gerne zur Verfügung.
Ein Aufhebungsvertrag wird – wie der Arbeitsvertrag – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen und beendet das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin. Der Aufhebungsvertrag hat damit grundsätzlich die gleiche Wirkung wie eine Kündigung.
Bevor man aber einen solchen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, ist es wichtig zu bedenken: Von einem unterzeichneten Aufhebungsvertrag kann man sich nur schwer lösen, wenn man ihn nicht unter Zwang (Drohung) unterzeichnet hat oder über den Inhalt des Vertrages getäuscht wurde (arglistige Täuschung). Denn rechtliche Möglichkeiten wie die Kündigungsschutzklage existieren hier grundsätzlich nicht. Vor allem deswegen sollte man sich nicht vom Arbeitgeber unter Druck setzen lassen, statt einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag zu akzeptieren: Nicht jede „angedrohte Kündigung“ ist wirksam!
Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag deshalb immer von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen, bevor Sie ihn unterzeichnen – auch um beurteilen zu können, ob der konkrete Aufhebungsvertrag z. B. finanzielle Risiken birgt.
Ihnen wurde ein Aufhebungsvertrag vorgelegt? Lassen Sie sich beraten, ob Sie ihn unterzeichnen sollten oder nicht. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Preidel hier.
Ein rechtliches und finanzielles Risiko, das für Arbeitnehmer mit einem Aufhebungsvertrag verbunden ist, ist die Sperrzeit („Sperre“) für das Arbeitslosengeld I (ALG I) aus dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) nach Ende des Arbeitsvertrages.
Nur wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund hatte, seinen Arbeitsvertrag mit dem Aufhebungsvertrag selbst zu beenden, entfällt diese Sperrzeit für das ALG I, wenn der Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsvertrages arbeitslos wird – das legt das SGB III ausdrücklich fest.
Sie haben Angst vor einer Sperre für das ALG I nach einem Aufhebungsvertrag? Rechtsanwalt Preidel prüft, ob Ihnen eine Sperre droht. Kontaktieren Sie ihn hier.
Einen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nicht. Allerdings ist es durchaus möglich, dass Sie als Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abfindung aus einem Sozialplan bei einer Betriebsänderung haben, aus dem für Sie anwendbaren Tarifvertrag oder direkt aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG, z. B. als leitender Angestellter).
Relativ häufig beinhaltet ein Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht oder eine Abwicklungsvereinbarung nach einer Kündigung eine Abfindungszahlung. Wann Sie jedoch aber wirklich einen Anspruch auf Abfindung haben, hängt stark vom Einzelfall ab.
Sie wollen wissen, ob Sie einen Anspruch auf Abfindung gegen Ihren Arbeitgeber haben? Fachanwalt Preidel prüft Ihre Ansprüche auf Abfindung. Kontaktieren Sie ihn hier.
Dass Abfindungszahlungen auf das ALG I angerechnet werden, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die ebenfalls im SGB III geregelt sind. Zu einer Anrechnung der Abfindung auf Ihren Anspruch auf ALG I kommt es z. B., wenn im Aufhebungsvertrag eine „Verkürzung der Kündigungsfrist“ vereinbart wird – also der Arbeitsvertrag früher endet, als es mit einer normalen Arbeitgeberkündigung der Fall wäre.
Wenn Sie nach einer Aufhebung Ihres Arbeitsvertrages (inkl. Vereinbarung einer Abfindung) nicht nahtlos in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln, ist es also wichtig, mit Ihrem Arbeitgeber eine Lösung zu verhandeln, die Ihnen keine finanziellen Nachteile gegenüber einer regulären Kündigung für den Fall bringt, dass Sie nach Ende des Arbeitsvertrages zunächst arbeitslos werden.
Sie haben Fragen zur Dauer Ihrer regulären Kündigungsfrist und der Anrechnung von Abfindungen auf Ihr ALG I? Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Preidel hier!